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Stiftung
| Unsere Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke. Sie ist durch die
Aufsichtsbehörde genehmigt und vom
Finanzamt als mildtätig anerkannt.

Spenden, schenken, vererben oder stiften heißt H E L F E N
Sitz der Stiftung:
Eberhard-Finckh-Str. 30, 89075 Ulm
Postfach 2804, 89018 Ulm
Tel.: 0731/ 92268-0, Fax: 0731/ 92268-80
E-mail: stiftung@lebenshilfe-donau-iller.de
Bankverbindung
Sparkasse Ulm
Konto-Nr. 34 980
BLZ 630 500 00
Stiftungszweck ist
- die Unterstützung und Hilfe für
Menschen mit Behinderungen.
- die Errichtung bzw. Schaffung neuer/weiterer Behinderteneinrichtungen und deren Mitfinanzierung.
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Förderaufgaben
Einzelfallhilfen an mittellose Behinderte zur
- Beschaffung von Hausrat und Kleidung
- Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
- Freizeitgestaltung und zu Ferienmaßnahmen
Finanzielle Hilfen an die Lebenshilfe für
Menschen mit Behinderungen Ulm/Neu-Ulm e.V.
- Aufbringung der notwendigen Eigenmittel bei Investitionen.
- Zuschüsse zur offenen Behindertenarbeit
Stiftungsmittel Bitte helfen Sie uns durch Spenden, Schenkungen,
Erbschaften oder Zustiftungen.
Ihre Zuwendung ist steuerbegünstigt.
Sie erhalten dafür selbstverständlich
eine Zuwendungsbescheinigung.
Wir garantieren Ihnen, die Mittel
satzungsgemäß zu verwenden und
zu erhalten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte
vertrauensvoll an einzelne Mitglieder
des Kuratoriums oder des
Vorstands.
Mitglieder des Vorstandes:
Vorsitzender:
Franz-Rudolf Zinser, Ulm
Stv. Vorsitzender:
Rolf Barner, Ulm
Geschäftsführer:
Bernhard Renzhofer
Mitglieder des Kuratoriums:
Vorsitzender:
Manfred Gombert, Neu-Ulm
Stv. Vorsitzender:
Jochenpeter Friedrich, Allensbach
Hans-Joachim Rupf, Ulm
Dr. Ulrich Tümmers, Ulm
Klaus Tyrtania, Blaubeuren
Rainer Winkle, Altenstadt |
Stiftungssatzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung trägt den Namen
Stiftung - Lebenshilfe
für die Region Ulm / Neu-Ulm .
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Ulm / Donau.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck und Aufgabe der Stiftung ist vor allem
(1) die Unterstützung geistig und/oder körperlich behinderter Menschen in den verschiedensten Lebenslagen und Einrichtungen
(2) die Errichtung neuer/weiterer Behinderteneinrichtungen bzw. die Schaffung und Mitfinanzierung (Hilfe zur Aufbringung der Eigenmittel) sowie der Ausbau weiterer Hilfen für diesen Personenkreis.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung der "Lebenshilfe für geistig und körperlich Behinderte Ulm / Neu-Ulm e.V.", -gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger- erreicht.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Stiftungsmitteln besteht nicht.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (zur Zeit § 53 Nr. 1 AO)
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie kann jedoch Zweckbetriebe und Einrichtungen, die steuerbegünstigte und satzungsmäßige Zweckaufgaben der Stiftung verwirklichen, unterstützen.
(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von DM 260.000,00 (i.W. zweihundertsechzigtausend).
(2) Weitere Zustiftungen durch Dritte sind möglich.
(3) Es wird die Aufstockung des Stiftungsvermögens durch weitere Zuwendungen Dritter (Erbschaften, Vermächtnisse, Spenden u.ä.) angestrebt.
(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.
§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecksetzung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (freie Spenden und Bußgelder) können zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Stiftungsorgane sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.
(2) Alle Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können ersetzt werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Sie werden vom Kuratorium auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Bei der Bestellung bestimmt das Kuratorium den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestellt das Kuratorium einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Lebenshilfe für geistig und körperlich Behinderte Ulm / Neu-Ulm e.V. sein. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Vorstandsamt endet, wenn das Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft bei der Lebenshilfe beendet.
(4) Sitzungen des Vorstands sind vom Vorsitzenden/Geschäftsführer bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung die Stimme des Stellvertreters.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt die laufenden Geschäfte nach den vom Kuratorium festgelegten Grundsätzen und Richtlinien.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 6 höchstens aber aus 9 Personen.
(2) Dem Kuratorium sollen angehören:
a) der erste Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und ein weiterer stellvertretender Vorsitzender des Gründungsvereins
b) zwei vom Vorstand des Gründungsvereins bestimmte Vertreter aus der Mitgliederschaft (Elternschaft)
c) zwei vom Vorstand des Gründungsvereins bestimmte Vertreter aus dem öffentlichen Leben, der Politik oder aus der freien Wirtschaft. Darüber hinaus können je nach Bedarf weiter bestimmt werden:
d) 1 bis 2 vom Vorstand des Gründungsvereins bestimmte Vertreter der Zustifter oder Dritter, die der Stiftung Zuwendungen zukommen ließen
e) 1 weiterer Elternvertreter gemäß Ziff. b
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt in seiner konstituierenden Sitzung den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorsitzende und/oder der Geschäftsführer des Stiftungsvorstands nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil und übernehmen die Schriftführung.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere ist das Kuratorium zuständig für:
(2) Bestellung des Vorstands
(3) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
(4) Genehmigung des Jahresabschlusses und der Rechnungslegung der Stiftung, bei Bedarf auch eines Wirtschaftsplanes
(5) Entlastung des Vorstands
(6) Änderungen der Stiftungssatzung und Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
(7) Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung anzuberaumen.
(8) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die seines Stellvertreters.
§ 11 Satzungsänderungen , Auflösung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn dadurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erhalten bleibt. Für die Änderung der Satzung ist mindestens eine Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen der Kuratoriumsmitglieder erforderlich.
(2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder eine Zusammenlegung mit anderen Stiftungen sind nur zulässig, wenn die Zweckerfüllung unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Hierfür ist die Einstimmigkeit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
(3) Alle Satzungsänderungen nach Ziff. 1 + 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde; für Zweckänderungen ist zudem die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde erforderlich.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Erlöschen der Stiftung bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Stiftungsvermögen zurück an den Gründungsverein bzw. dessen Rechtsnachfolger, soweit dieser im Sinne des Stiftungszwecks tätig ist. Ersatzweise ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 Satz 1 und 2 zuzuführen.
§ 13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Genehmigung und Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Baden - Württemberg. Stiftungsbehörde ist derzeit das Regierungspräsidium Tübingen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 15 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Ulm, den 25. Februar 2000 |
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