Brandschutzhelferausbildungen / Brandschutzunterweisungen
Der Arbeitgeber hat lt. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 (1) Maßnahmen
zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten notwendig sind. Laut ArbSchG §10 (2) muss der Arbeitgeber
ausreichend viele MitarbeiterInnen benennen, welche besondere Aufgaben
zur Durchsetzung der oben genannten Maßnahmen im Betrieb übernehmen.
Weiterhin hat er die Pflicht, die MitarbeiterInnen lt. §12 ArbSchG (1) im Sicherheits- und Gesundheitsschutz arbeitsplatzspezifisch zu unterweisen.
Eine Brandschutzunterweisung hat laut der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1
(BGV A1) mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
Unter 18 Jahre alte Personen müssen zweimal im Jahr unterwiesen werden.
Zusätzlich sind benannte MitarbeiterInnen (BrandschutzhelferInnen) im Schnitt
alle drei Jahre speziell theoretisch und im praktischen Umgang mit dem
Feuerlöscher zu schulen. Ziel dieser Brandschutzhelferausbildung ist, dass in
Betrieben in allen Abteilungen genügend MitarbeiterInnen anwesend sind, die
im Falle eines Brandes ausreichend geschult sind, um Feuerlöscheinrichtungen
richtig bedienen zu können. Unser externer Brandschutzbeauftragter wird in
2020 gesondert darauf aufmerksam machen und Termine koordinieren.
Dozent/in:
Brandschutzbeauftragter der Lebenshilfe Donau-Iller
Termine und Veranstaltungsort:
Werden individuell und punktuell bekannt gegeben.