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01.01.2024 bis 01.01.2024 Fortbildung intern

Brandschutzhelferausbildungen / Brandschutzunterweisungen

Der Arbeitgeber hat lt. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §10 (1) Maßnahmen 
zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der 
Beschäftigten notwendig sind. Laut ArbSchG §10 (2) muss der Arbeitgeber 
ausreichend viele MitarbeiterInnen benennen, welche besondere Aufgaben 
zur Durchsetzung der oben genannten Maßnahmen im Betrieb übernehmen. 
Weiterhin hat er die Pflicht, die MitarbeiterInnen lt. §12 ArbSchG (1) im Sicherheits- und Gesundheitsschutz arbeitsplatzspezifisch zu unterweisen. 
Eine Brandschutzunterweisung hat laut der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 
(BGV A1) mindestens einmal jährlich zu erfolgen. 
Unter 18 Jahre alte Personen müssen zweimal im Jahr unterwiesen werden. 
Zusätzlich sind benannte MitarbeiterInnen (BrandschutzhelferInnen) im Schnitt 
alle drei Jahre speziell theoretisch und im praktischen Umgang mit dem 
Feuerlöscher zu schulen. Ziel dieser Brandschutzhelferausbildung ist, dass in 
Betrieben in allen Abteilungen genügend MitarbeiterInnen anwesend sind, die 
im Falle eines Brandes ausreichend geschult sind, um Feuerlöscheinrichtungen 
richtig bedienen zu können. Unser externer Brandschutzbeauftragter wird in 
2020 gesondert darauf aufmerksam machen und Termine koordinieren.

Dozent/in:
Brandschutzbeauftragter der Lebenshilfe Donau-Iller

Termine und Veranstaltungsort:
Werden individuell und punktuell bekannt gegeben.