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Zur Vorsorge schreibt man eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Vollmachten und Verfügungen

Gut vorsorgen

Vorsorgen für Unfall, Krankheit oder Alter: Sichern Sie sich mit einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ab. Falls Sie nicht entscheiden können, kann eine vertraute Person in Ihrem Sinne handeln.

Jeder kann durch einen Unfall, eine plötzliche Erkrankung oder altersbedingt in die Lage kommen, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bereitet auf diese Situation vor.

Oftmals müssen in diesen Situationen dringende Entscheidungen zur ärztlichen Behandlung, Regelung des Lebensunterhaltes und Anträge auf Sozialleistungen getroffen werden. Ist die Vorsorge nicht geregelt, dann muss ein rechtlicher Betreuer oder eine Betreuerin vom Gericht bestellt werden, der die anfallenden Aufgaben erledigen kann. Entgegen einer weitläufigen Annahme sind nahe Verwandte, wie Ehegatten und Kinder, nicht automatisch vertretungsberechtigt.

 

Es gibt aber die Möglichkeit, mit einer Vorsorgevollmacht auf solche Situationen besser vorbereitet zu sein.
Mit ihr kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die einen im Falle der Handlungsunfähigkeit vertritt.
Bei dieser speziellen Art von Vollmacht spricht man von einer Vorsorgevollmacht.
Sie können eine Generalvollmacht erteilen oder die Vollmacht auf einzelne Vertretungsbefugnisse beschränken.

Zum Beispiel auf die Regelung der Kontenverwaltung, das Stellen von Anträgen auf Sozialleistungen oder die Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten.
 

Wenn Sie keine Vollmacht erteilen wollen, sich aber dennoch absichern möchten, können Sie durch eine Betreuungsverfügung Einfluss auf eine spätere Betreuung nehmen. Die darin genannten Wünsche, beispielsweise wer als Betreuer bestellt werden soll, sind zu berücksichtigen. Der Unterschied zur Vollmacht besteht darin, dass Sie keinen privatrechtlichen Auftrag für einen Vertreter erteilen, sondern Einfluss auf die gesetzliche Betreuung durch einen gerichtlich kontrollierten Betreuer nehmen können.

Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung kann gegen Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, Postfach 080151 in 10001 Berlin registriert werden. Dann ist gewährleistet, dass die Verfügungen im Betreuungsverfahren bekannt werden. Das Vorsorgeregister wird vom Betreuungsgericht im Betreuungsverfahren stets abgefragt. Die Registrierung ist auch online über www.vorsorgeregister.de möglich.

Wir beraten Sie gerne persönlich und individuell zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

 

Wenn Sie krankheitsbedingt Ihren Willen zu einer bevorstehenden Behandlung nicht mehr äußern können, müssen sich Ärzte nach dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen richten.
Beschreiben Sie, für welche Situationen Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Festlegungen in der Verfügung sollten möglichst auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, Ihr Hausarzt kann Sie hierbei unterstützen. Vorgefertigte Formulare sollten dabei nur als Formulierungshilfe dienen.

Ist keine Patientenverfügung vorhanden, so müssen Ärzte sowie Betreuer den mutmaßlichen Willen ermitteln, gegebenenfalls nach Rücksprache mit Angehörigen. Wir empfehlen, den Arzt und nahe Angehörige zur verfassten Patientenverfügung zu informieren. Sie können eine Patientenverfügung jederzeit ändern und widerrufen. Je länger die Zeitspanne zwischen der Erteilung der Patientenverfügung und dem konkreten Behandlungsbedarf ist, umso schwieriger ist es den aktuellen Willen festzustellen. Deshalb sollten Sie auf der Verfügung regelmäßig erneut durch Unterschrift bestätigen, dass diese Ihrem eigenen Willen entspricht.

Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter nicht darüber einig, ob die angestrebte Behandlung oder auch das Unterbleiben Ihrem Willen entspricht, bedarf es einer Entscheidung durch das Betreuungsgericht. Sie können eine Patientenverfügung auch mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zusammen erteilen.